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Allgemeine Geschäftsbedingungen der casawest GmbH

1. Allgemeines:
Sämtliche Leistungen der casawest GmbH (im Folgenden Auftragnehmer oder AN genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abrufbar unter www.casawest.at. Durch die Erteilung eines Auftrags stimmt der Vertragspartner (AG) der Gültigkeit dieser AGB ausdrücklich zu, die Geltung allfälliger AGB des AG wird ausgeschlossen. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen sind nur dann gültig, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.

Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht wirksam vereinbart werden können, gelten diese Bestimmungen nur gegenüber Unternehmern. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Ergänzend zu diesen AGB gilt die ÖNORM B 2110 in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn deren Anwendung nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Widersprüchen gehen diese AGB den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 vor.


2. Vertragsabschluss:
Angebote des AN sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des AN oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande. 
M0ündliche Nebenabreden und telefonische Auskünfte sind nur verbindlich, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.

Regieleistungen werden vom AN aufgezeichnet. Die Regieaufzeichnungen gelten als Grundlage der Verrechnung, sofern der AG deren Unrichtigkeit nicht unverzüglich nachweist.

Angebote gelten grundsätzlich als Gesamtangebot. Die Beauftragung einzelner Positionen oder Teilleistungen kann vom AN als gesonderter Regieauftrag abgerechnet werden. Der AN ist berechtigt, technisch und wirtschaftlich sinnvolle Teilleistungen zu erbringen und abzurechnen.
Erfolgt die Leistungserbringung vor Unterzeichnung eines Auftragsschreibens, gilt das Angebot des AN als Vertragsgrundlage.


3. Angebotsgrundlagen:
Den Angeboten des AN liegen die Angaben des AG zugrunde. Der AG hat daher alle für die Erbringung der Leistung relevanten Umstände (Lage der Baustelle, Be- und Entlademöglichkeiten, andere anwesende Professionisten; Vorhandensein von Lagerplätzen und dgl.) bekannt zu geben. Preissteigerungen und Leistungsverzögerungen, die auf unvollständige Angaben des AG zurückzuführen sind, gehen zulasten des AG. Eine Besichtigung der Baustelle erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den AG.
 

4. Genehmigungen:
Wenn nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, sind sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Baubewilligungen, Verkehrsbeschränkungen, Halteverbote und dgl.) und privatrechtliche Zustimmungen (der Nachbarn, Mieter oder sonst berechtigter Personen) vom AG rechtzeitig beizubringen. Sollte die Erwirkung behördlicher Bewilligungen im Auftrag enthalten sein, so beginnt die Leistungsfrist erst mit rechtskräftigem Vorliegen der Bewilligungen bzw. wird die Leistungsfrist um den zwischen Antragstellung und Rechtskraft der Bewilligungen liegenden Zeitraum verlängert. Die mit der Erwirkung von Bewilligungen verbundenen Kosten und Gebühren sind in allen Fällen vom AG zu tragen.

Zusatzleistungen, Erschwernisse und Verzögerungen durch fehlende Bewilligungen oder Zustimmungen oder durch behördliche Auflagen, die dem AN nicht bereits bei Angebotslegung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, werden dem AG nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Unterbleibt die Leistungserbringung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, insbesondere wegen nicht rechtzeitig beigebrachter Bewilligungen oder Zustimmungen, hat der AN Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der nachweislich entstandenen Aufwendungen. Gegenüber Unternehmern besteht darüber hinaus Anspruch auf das vereinbarte Entgelt unter Anrechnung nachweislich ersparter Aufwendungen, soweit gesetzlich zulässig.

Leistungen zur Erfüllung behördlicher oder sonstiger Auflagen sind nur dann im Angebot enthalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Zusätzliche Leistungen oder Mehraufwendungen aufgrund behördlicher Auflagen, nachträglicher Änderungen oder Zusatzaufträge werden gesondert verrechnet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung solcher Leistungen nach Regie.


5. Auftragsdurchführung:
Der AG hat dafür zu sorgen, dass sämtliche technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung (Zufahrten; Lagerplätze, Baustellenabsicherung; Toiletten; Baustellenkoordinator und dgl.) während des gesamten Leistungszeitraums vorhanden sind und dass sämtliche notwendigen Vorleistungen rechtzeitig erbracht werden. Ebenso hat der AG dem AN sämtliche für die Abwicklung relevante Informationen und Auskünfte rechtzeitig (Einbauten; Untergrundbeschaffenheit; Grundstücksgrenzen und dgl.) zu erteilen und ihm vorbehaltene Entscheidungen ohne Aufschub zu treffen und dem AN mitzuteilen. Sämtliche Kosten oder Verzögerungen durch Nichterfüllung dieser Verpflichtungen gehen zulasten des AG und führen zu einer Verlängerung der Leistungsfrist. Wartezeiten, Stehzeiten und Verzögerungen von Personal- und Geräteeinsätzen, die nicht vom AN verursacht wurden, insbesondere infolge fehlender Vorleistungen, verspäteter Anlieferungen, Schlechtwetters, behördlicher Anordnungen oder sonstiger Behinderungen aus der Sphäre des AG, werden nach Aufwand verrechnet; dies gilt auch bei vereinbarten Pauschalpreisen.

Der AG gewährleistet die ausreichende Tragfähigkeit sämtlicher Zufahrten, Aufstell-, Lager- und Arbeitsflächen sowie die Richtigkeit seiner Angaben über Einbauten, Leitungen, Schächte und sonstige Hindernisse. Der AG ist für die Prüfung der Eignung des Aufstell-, Einsatz- und Zufahrtsbereiches verantwortlich und trägt die Kosten allfälliger statischer Berechnungen. Für Schäden, Mehrkosten oder Verzögerungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben bzw. der Verletzung dieser Pflichten haftet der AG.

Der AG ist nicht berechtigt, Mitarbeitern des AN Weisungen zu erteilen, welche Art, Umfang oder Durchführung der beauftragten Leistungen verändern. Sämtliche Anweisungen sind ausschließlich an den Projektleiter oder die Disposition des AN zu richten. Schäden aufgrund von Einweisungen des Bauleiters, Baustellenkoordinators oder sonstiger Dritter trägt der AG.


6. Ansprechpartner:
Ausschließlicher Ansprechpartner des AG ist der vom AN namhaft gemachte Projektleiter. Sofern der AG nicht selbst für Auskünfte, Entscheidungen oder Mitteilungen zur Verfügung steht, hat er dem AN eine entscheidungsbefugte Kontaktperson samt Kontaktdaten bekanntzugeben. Erklärungen und Mitteilungen an diese Person gelten als dem AG zugegangen.


7. Leistungsfrist und Verzug:
Der AN hat die beauftragte Leistung innerhalb der vereinbarten bzw. bei Fehlen einer Vereinbarung in angemessener Frist zu erbringen. Verzögerungen, die nicht vom AN zu vertreten sind, insbesondere aufgrund fehlender Vorleistungen, fehlender Bewilligungen oder Genehmigungen, behördlicher Maßnahmen, Schlechtwetters, Verkehrsstörungen, höherer Gewalt, Lieferengpässen oder sonstiger Umstände außerhalb des Einflussbereichs des AN, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist, zumindest jedoch um die Dauer der Behinderung.
Kommt es aufgrund von Umständen aus der Sphäre des AG zu Behinderungen, Unterbrechungen oder Verlängerungen der Leistungsfrist, ist der AN berechtigt, daraus resultierende Mehrkosten, insbesondere Stillstands-, Warte-, Vorhalte-, Umdispositions- und Anfahrtskosten, nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß den geltenden Regiepreislisten abzurechnen.

Gerät der AN in Verzug, so hat der AG schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadenersatzansprüche aufgrund verzögerter Leistungserbringung können vom AG nur nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist und nur dann geltend gemacht werden, wenn der AN die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der AG den AN vor Auftragserteilung schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass eine Verzögerung zu Schäden führen wird.
Auch für den Fall des Verzugs vereinbarte Vertragsstrafen können nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Verzug des AN gefordert werden, sie unterliegen in jedem Fall dem richterlichen Mäßigungsrecht.


8. Vertragsrücktritt:
Der AG ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der AN trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist seiner Leistungspflicht grob schuldhaft nicht nachkommt. 
Der AN ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn es ohne sein Verschulden zu erheblichen Erschwernissen in der Leistungsausführung kommt oder wenn die weitere Leistungserbringung den Eintritt von Schäden befürchten lässt und der AG diese Umstände trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt. Ebenso ist der AN zum Rücktritt berechtigt, wenn der AG seine vertraglichen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht erfüllt.
Im Falle eines Vertragsrücktritts hat der AG jedenfalls die bis zur Wirksamkeit des Rücktritts erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Vertrages zu vergüten. Hat der AG den Vertragsrücktritt des AN verschuldet oder tritt er ohne grobes Verschulden des AN zurück, so ist er zur Zahlung des für die gesamte beauftragte Leistung vereinbarten Entgelts – unter Anrechnung nachweislich ersparter Aufwendungen durch das Unterbleiben der (weiteren) Ausführung – verpflichtet.
Der AN ist berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Beseitigung von Hindernissen oder Erschwernissen einzustellen. Die hierdurch verursachten Rechtsfolgen hinsichtlich Fristenverlängerungen und Mehrkosten richten sich nach den Bestimmungen über Leistungsfristen und Behinderungen. Der AN ist ferner berechtigt, bei Zahlungsverzug des AG oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen die Leistungserbringung einzustellen und nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.


9. Gewährleistung:
Der AG hat die Leistung bei Übergabe bzw. Übernahme zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die Leistung gilt als übergeben bzw. übernommen, sobald sie dem AG zur Verfügung gestellt, benützt oder vom AG ohne wesentliche Beanstandung abgenommen wird. Gegenüber Unternehmern gelten nicht rechtzeitig gerügte erkennbare Mängel als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der AN ist berechtigt, berechtigte Mängel zunächst durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Der AG hat dem AN hierfür eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Mängelbehebung einzuräumen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.


10. Haftung:
Der AN haftet für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Sach- und Vermögensschäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Vom AG beigestellte Personen (Helfer, Einweiser, Koordinatoren, sonstige Personen) gelten nicht als Gehilfen des AN.
In jedem Fall ist die Haftung des AN der Höhe nach mit der Deckungssumme, der für den jeweiligen Schadenfall bestehenden Haftpflichtversicherung begrenzt. 
Der AN haftet nicht für indirekte Schäden (Produktionsausfälle, Finanzierungskosten etc), für entgangenem Gewinn oder für Schäden, die dem AG daraus entstehen, dass er von Dritten in Anspruch genommen wird. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der AN nur dann, wenn sie ausdrücklich Inhalt des erteilten Auftrags waren und schriftlich erteilt wurden.
Der AN haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche und für Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich, diese Freizeichnungen seinen Vertragspartnern zu überbinden.
Der AG hat dem AN allfällige von AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem AN die Beseitigung bzw. Abwehr und Minderung des Schadens zu ermöglichen. Er ist auch verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit zu mindern oder abzuwehren.
Diese Haftungsbegrenzungen gelten auch für die Dienstnehmer und Subunternehmer des AN, soweit diese dem AG überhaupt unmittelbar haften.


11. Zahlung:
Der AN ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur Legung von Teilrechnungen nach Maßgabe des Baufortschritts, zumindest aber monatlich zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. 
Die Rechnungen des AN sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn, diese wurden vom AN schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen.


12. Gerichtsstand/Rechtswahl:
Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des AN. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem AN und dem AG wird – soweit es sich um Verträge mit Unternehmern handelt - die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in 4600 Wels vereinbart. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für sämtliche mit dem AN abgeschlossenen Verträge gilt österreichisches Recht mit Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen.

 

 

 

Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen der casawest GmbH

Soweit im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gelten für sämtliche Bestellungen der casawest GmbH folgende allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner (AN) in seiner Auftragsbestätigung keinen Bezug auf diese Bedingungen nimmt. Durch die Annahme der Bestellung stimmt der AN der Gültigkeit dieser Einkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich zu, die Geltung allfälliger AGB des AN wird ausgeschlossen.

 

1. Schriftlichkeit:
Mündliche Bestellungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden oder der AG einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.

2. Bindung:
Durch den AN nicht angenommene Bestellungen des AG verlieren zwei Wochen nach dem Datum der Bestellung ihre Gültigkeit. Weicht die Auftragsbestätigung des AN vom lnhalt der Bestellung ab, so gilt die Bestellung als vollinhaltlich akzeptiert, wenn der AN in seiner Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich auf die Abweichungen hinweist. Erfolgt ein derartiger ausdrücklicher Hinweis auf inhaltliche Abweichungen, so ist die Auftragsbestätigung als Angebot des AN an den AG anzusehen, welches vom AG innerhalb von 14 Tagen ab Zugang angenommen werden kann.

3. Preise, Zahlungsfristen:
3.1 Wenn nicht anders vereinbart, sind sämtliche Preise Festpreise. Die Preise verstehen sich verpackt, versichert, geliefert frei jeweilige Empfangsstelle und entladen. Mehr-/Mindermengen berechtigen den AN zu keiner Änderung der Einheitspreise. Kosten für Patente, Lizenzen und Gebrauchsmustergebühren gehen zu Lasten des AN. Angebote, Beratung, Plane, Bemusterungen und Besuche sind für den AG kostenlos.


3.2 Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer/Kostenstellen- nummer/Kostenstellenbezeichnung des AG sowie der Dienstgebernummer des AN zu legen und müssen den Bestimmungen des USTG in der jeweiligen Fassung entsprechen. Den Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen.


3.3 Der Fristenlauf für den Zahlungslauf beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Rechnungslegung ist der AG zur ungeprüften Retournierung der Rechnung unter Fristwahrung berechtigt. Zahlungen werden binnen 30 Tagen nach Fälligkeit mit Abzug von 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen ab Rechnungserhalt netto durch Überweisung beglichen. Teilrechnungen sind nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seiner Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen.


3.4 Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, dem Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist, nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt wird. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Zahlung, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG geltend zu machen.


3.5 Erfolgt vom AG nach Vorlage aller Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 4 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.


3.6 Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorab in Abzug gebracht. Dies erfolgt auch dann, wenn Forderungen des AN abgetreten oder verpfändet sind. Bei unterschiedlichen Fälligkeiten werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt, irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.


3.7 Bei nachweislich und schuldhaft nicht fristgerecht geleisteten Zahlungen gebühren dem AN Zinsen i.d.H. des 1,25-fachen des jeweiligen von der ÖNB verlautbarten Basiszinssatzes. Der Anspruch erlischt, wenn dieser nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4. Leistungsfrist, Verzug, Vertragsstrafe, Rücktritt:
4.1 Sofern im Einzelfall kein Leistungstermin vereinbart wurde, hat der AN seine Leistung umgehend zu erbringen. Im Falle des Verzuges des AN ist der AG zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Tritt der AG nicht zurück, so ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme für jeden Tag des Verzuges, bis zu einer Höhe von 10 % verpflichtet, wobei dem AG die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Der AN ist verpflichtet, in jedem Fall eine erkennbare Liefer- bzw. Fertigstellungsverzögerung sofort dem AG mitzuteilen und haftet für alle aus einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden.


4.2 Der AG ist ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt, wenn sich die wirtschaftliche Lage des AN wesentlich verschlechtert oder im Verhalten des AN ein wichtiger Grund vorliegt, der die für diese Bestellung bzw. Auftrag notwendige Vertrauensgrundlage wesentlich erschüttert.


4.3 Der AG ist weiters zum Rücktritt berechtigt, wenn der dem AG erteilte, dem Auftrag an den AN zugrundeliegenden Vertrag aus welchem Grund auch immer aufgelöst wird. Dem AN stehen in diesem Fall keine Ansprüche zu.

5. Erfüllungsort:
Lieferungen haben ausschließlich an den vom AG genannten Lieferort und auf Kosten und Gefahr des AN zu erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Baustelle bzw. Lager.

6. Übernahme, Ausschluss der Rügepflicht:
6.1 Die Übernahme der Lieferungen und Leistungen gilt erst dann als erfolgt, wenn die Leistung vom AG überprüft wurde. Nicht genehmigte Abweichungen von der Bestellung berechtigen den AG, die Ware nicht zu übernehmen oder eine Preisminderung vorzunehmen. Eine Verpflichtung des AG zur Mängelrüge im Sinne des § 377 UGB besteht nicht. Der AG ist berechtigt, die Übernahme einer nicht vollkommen dem Vertrag entsprechenden Leistung zu verweigern.


6.2 Der Lieferschein muss detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie den Lieferort enthalten. Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächlich qualitative und quantitative Übernahme erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Der AG behält sich daher eine nachträgliche Bemängelung vor. Bei Nichtannahme der Ware ist der AN verpflichtet, die Ware binnen 8 Tage nach Verständigung abzuholen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG zur Rücklieferung zu Lasten des AN berechtigt. Alle Retourlieferungen gehen immer auf Kosten und Gefahr des AN. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial, Transportbehelfe udgl. erfolgt auf Gefahr und Kosten des AN, diese sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben bzw. werden dem AN in Abzug gebracht.


6.3 Hat der AN den Liefergegenstand am Bestimmungsort noch zu bearbeiten oder zu montieren, dann findet die Übernahme durch den AG erst nach Abschluss dieser Arbeiten statt.

7. Haftung, Gewährleistung:
7.1 Der AN haftet dem AG für jeden aus der nicht ordnungsgemäßen Lieferung und Leistung bzw. mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Weiters haftet der AN für alle bei der Lieferung/Leistung durch den AN sowie dessen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen – und Sachschäden und der damit verbundenen Folgeschäden (Stillstandkosten, Verzugstrafen, Produktionsausfälle).


7.2 Falls der Aufforderung zur Behebung eines Mangels nicht fristgerecht Folge geleistet wird, ist der AG berechtigt, den Mangel auf Kosten des AN selbst zu beheben oder zu beheben lassen. Aus wichtigen Gründen steht dem AG dieses Recht auch ohne Aufforderung an den AN zu. Bei Austausch oder Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen.

8. Unterlagen, Pläne:
Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Skizzen und Zeichnungen bleiben Eigentum des AG. Eine anderweitige Verwendung oder eine Weitergabe an Dritte, soweit diese nicht zur Vertragserfüllung unbedingt erforderlich ist, ist unzulässig.

9. Werkzeichnungen, beizulegende Unterlagen:
9.1 Die Lieferung/Leistung des AN ist frei von allfälligen Rechten Dritter und unter Anschluss der für die Verwendung und Wartung erforderlichen Werkzeichnung, Betriebsvorschriften und Ersatzteilverzeichnisse (jeweils in deutscher Sprache) zu erbringen. Der AN ist verpflichtet, den AG hinsichtlich allfälliger aus der Erfüllung des Auftrags entstehender patentrechtlicher Streitigkeiten, soweit diese nicht auf vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückgehen, schad- und klaglos zu halten.


9.2 Die Übertragung des vom AG erteilten Auftrages – ganz oder teilweise – an andere Lieferanten bedarf der Zustimmung des AG.


9.3 Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Die beabsichtigte Forderungsabtretung ist 4 Wochen vor Abtretung anzuzeigen. Für den erhöhten Verwaltungsaufwand sowie sonstige damit verbundene Nachteile für den AG werden 2 % der abgetretenen Forderung, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl.Ust einbehalten bzw. in Rechnung gestellt.

10. Zustimmung gemäß DSG:
Für diese Bestellung erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Dritte – soweit es die Abwicklung des Auftrags erfordert – übermittelt werden dürfen. Diese Zustimmung endet mit der Erfüllung des Auftrags.

11. Gerichtsstand, Rechtswahl:
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wels. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen.